Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Iran soll angepasst werden
News von Bundesamt für Justiz
18.12.2024, Für Iranerinnen und Iraner, die in der Schweiz leben, soll im Personen-, Familien- und Erbrecht künftig
grundsätzlich schweizerisches Recht gelten. Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) den Auftrag erteilt, das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz
und
Iran entsprechend anzupassen. Die Vereinbarung wurde heute in Teheran unterzeichnet.
Für die Regelung von personen-, familien- und erbrechtlichen Sachverhalten, die Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz und Iran betreffen, gilt das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und dem damaligen Kaiserreich Persien aus dem Jahr 1934. Gemäss diesem Abkommen gilt für Iranerinnen und Iraner das Familien- und Erbrecht des Herkunftslandes. Leben diese Personen in der Schweiz, gilt folglich unter gewissen Umständen trotzdem das iranische Recht. Dies führt für die betroffenen Personen zu Rechtsunsicherheit.
Künftig sollen auch für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz die Regeln des IPRG und der multilateralen Staatsverträge gelten. Der Bundesrat hat dem EJPD bereits Ende 2023 den Auftrag erteilt, mit Iran die notwendigen Verhandlungen aufzunehmen. Die entsprechende Vereinbarung wurde nun heute in Teheran unterzeichnet.
Anders als die Schweiz hält Iran hingegen am Heimatrecht fest. Für Schweizerinnen und Schweizer in Iran gilt deshalb auch in Zukunft das schweizerische Personen-, Familien- und Erbrecht.
Das EJPD wird nun zu Handen des Parlaments eine Botschaft ausarbeiten. Dieses entscheidet im Anschluss über die Genehmigung.
Medienkontakt:
Niklaus Meier
Bundesamt für Justiz
T +41 58 462 53 56
niklaus.meier@bj.admin.ch
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Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).
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